Großlebensräume von Moosen und Flechten
Moose und Flechten kommen in fast allen mitteleuropäischen Lebensräumen in unterschiedlicher Abundanz vor. Ausnahmen mit sehr wenig Moosen und Flechten sind lediglich marine und limnische Wasserpflanzengesellschaften, annuelle Queller-Fluren, Spülsaumvegetation und teilweise das intensiv genutzte Wirtschaftsgrünland.
Wichtige terrestrische Lebensräume sind allen voran naturnahe Wälder, besonders Nadel-, Feucht- und Bergwälder, Krummholzvegetation, Moore, Zwergstrauchheiden, alpine Rasen, planar-montane Mager- und Felsrasen, Dünen und selbst Äcker. Moose und Flechten dominieren nur selten, sondern führen ein eher bescheidenes Dasein auf Erde, Felsen, Steinen, Baumrinde, und morschem Holz.
Naturnahe Wälder
Naturnahe Wälder sind die bedeutendsten Lebensräume für Moose und Flechten in Mitteleuropa
Flechten-Kiefernwälder
Flachmoore
Fließgewässer
Sonderlebensräume von Moosen und Flechten
Moose und Flechten gehören zu den „Erfindern des Landlebens“ vor ca. 500 Mio. Jahren. Sie haben im Laufe der Evolution gelernt, auf nacktem Fels, der Rinde lebender Bäume und Sträucher, und auf verschiedenen Typen von morschem Holz zu existieren. Hier bilden sie oft markante Ökosysteme, die sehr oft nur aus Moosen, Flechten, Algen und Mikroorganismen bestehen, und das von der Ebene bis auf die höchsten Gipfel der Alpen. Moose bevorzugen dabei schattige, luftfeuchtere Lagen, während Flechten eher an sonnigen und trockenen Standorten konkurrenzfähig sind.
Gefährdungsursachen von Moosen und Flechten
Die Gefährdung von Moosen und Flechten wird in Roten Listen dokumentiert.
Hier die wichtigsten Links zu Roten Listen und zur Gefährdung der Moose und Flechten Mitteleuropas:
Rote Liste der Moose und Flechten Deutschlands:
https://www.rote-liste-zentrum.de/
Rote Liste der Moose der Schweiz:
Rote Liste der Flechten der Schweiz:
https://www.wsl.ch/land/genetics/swisrote-de.ehtml
Die letzte Roten Listen Österreichs stammen aus dem Jahre 1999
Die Rote Liste der Flechten Österreichs
https://www.zobodat.at/pdf/Gruene-Reihe-Lebensministerium_10_0187-0223.pdf
Die Rote Liste der Moose Österreichs
https://www.zobodat.at/pdf/Gruene-Reihe-Lebensministerium_10_0157-0171.pdf
Dafür gibt es auf Länderebene einige jüngere Rote Listen:
Rote Liste der Moose Oberösterreichs:
https://www.zobodat.at/pdf/STAPFIA_0100_0001-0247.pdf
Rote Liste der Moose Kärntens:
https://www.naturwissenschaft-ktn.at/verlag/publikationen-shop#!/Rote-Liste-der-Moose-K%C3%A4rntens/p/100411868/category=20467151
Rote Liste der Moose Niederösterreichs:
https://www.zobodat.at/pdf/WM_24_0007-0126.pdf
Rote Liste der Moose Vorarlbergs:
https://www.inatura.at/forschung-online/RL-08_moose.pdf
Liste der Moose Wiens:
https://www.mdpi.com/2223-7747/12/16/3002
Habitatzerstörung
Zerstörung von Feuchtgebieten
Eutrophierung von Böden und Gewässern
Aufgabe vorindustrieller Wirtschaftsweisen
Beseitigung von Landschaftsstrukturen aller Art
Intensivierung der Landnutzung
Ordnungssinn im Siedlungsraum
Umwelt- und Luftverschmutzung
Die älteren werde sich noch an den “Sauren Regen“ in den 1980er Jahren erinnern, der ganze Landstriche, besonders im Ruhrgebiet, in Ostdeutschland, Süd-Polen und der heutigen Tschechischen Republik vollständig von epiphytischen Flechten und Moosen befreit hat.
Diese Sache konnte mit massiven Abgasreinigungsanlagen wieder verbessert werden, trotzdem sind besonders die epiphytischen Flechten und Moose immer noch der Luftverschmutzung ausgesetzt. Deshalb kann man sie auch sehr gut als Bioindikatoren zur Überwachung der Luftqualität einsetzen.
Intensive Forstwirtschaft
Kommerzielles Sammeln
Mangelndes Wissen bei Behörden und Legislative
Empfehlungen zum schonenden wissenschaftlichen Sammeln
• Da viele Moos- und Flechtenarten gefährdet sind, sammeln Sie bitte nur dann Material, wenn Sie es zum Bestimmen brauchen. Oft reicht als Beleg auch ein aussagekräftiges Foto (siehe hier).
• Als Belegmaterial oder zur sicheren Artbestimmung genügen kleine Proben.
• Belassen Sie mindestens 80 % eines Lagers oder Polsters in der Natur!
• Entnehmen Sie keine schon im Gelände erkennbare geschützte oder gefährdete Arten.
• Versuchen Sie generell wenig Trittschäden zu verursachen.
• Sprechen Sie Sammler an, die nicht schonend sammeln.
• Übernehmen Sie langfristig die Verantwortung für Ihre gesammelten Proben! (gute aussagekräftige Beschriftung, dauerhafte Lagerung, Weitergabe in eine wissenschaftliche Sammlung.
Artenschutz in Deutschland
Der Artenschutz ist in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG [1]) geregelt.
Es umfasst nach § 37 BNatSchG u. a.
• den Schutz von Pflanzen wild lebender Arten (als Pflanzen i. S. d. Gesetzes gelten auch Moose, Flechten und Pilze).
• den Schutz der Lebensstätten und Biotope wild lebender Pflanzenarten sowie
• die Wiederansiedlung von Pflanzen wild lebender Arten.
Es wird zwischen Allgemeinem und den Besonderem Artenschutz unterschieden.
Allgemeiner Artenschutz
Der Allgemeine Artenschutz umfasst grundsätzlich alle Moos- und Flechtenarten. Für diese ist es verboten, sie ohne vernünftigen Grund der Natur zu entnehmen, ihre Bestände zu vernichten oder ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Jede und jeder darf aber Moose und Flechten in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Wer sich als Sammler somit rücksichtsvoll verhält und Proben im kleinen Umfang für wissenschaftliche Zwecke sammelt, kann dies so tun.
Ausnahmen gelten natürlich in Schutzgebieten, (z. B. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturdenkmäler). Ausnahmegenehmigungen können bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden. Die erhobenen Daten sollten dann jedoch den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Bisweilen sind zeitliche Einschränkungen zu beachten, wie z. B. zur Vogel-Brutzeit.
Wer gewerbsmäßig Pflanzen entnimmt, bedarf dazu stets einer Genehmigung, die zu erteilen ist, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der pfleglichen Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt ist.
Besonderer Artenschutz
Der besondere Artenschutz umfasst „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“. Hierbei ist zu beachten, dass die „streng geschützten Arten“ eine Untergruppe der „besonders geschützten Arten“ ist, für die weitere Schutzvorschriften gelten.
Mehr lesen…Diese werden in speziellen Rechtsverordnungen festgelegt. Besonders wichtig sind iesbezüglich die Bundesartenschutzverordnung (BArtSch) V [4], die in Anlage 1 wenige Moos- und Flechtenarten enthält, sowie der Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie der EU.
Es ist verboten, diese Arten
• aus der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen,
• sowie deren Besitz und Vermarktung.
Zu den streng geschützten Arten steht in der Bundesartenschutzverordnung kein Moos, aber die Echte Lungenflechte (Lobaria pulmonaria. Wer Pflanzen der besonders oder streng geschützten Arten besitzt, muss nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass dies legal geschieht (§ 46 BNatSchG).
Ziel der artenschutzrechtlichen Regelungen ist, in der Natur vorkommende Arten vor ungeregelten Zugriffen durch den Menschen zu schützen.
Derzeit ist auch das Sammeln von Flechten und Moosen geschützter Arten zu wissenschaftlichen Zwecken von den Verboten belegt – es gibt aber Bestrebungen dahingehend, zukünftig zwischen kommerziellen und wissenschaftlichen Sammelzwecken zu unterscheiden.
Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz. Dort besteht auch eine Recherchemöglichkeit über die Artenschutzdatenbank WISIA.
https://www.wisia.de/
Artenschutz in der Schweiz
Der Artenschutz in der Schweiz richtet sich nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) SR 451.1:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/249_249_249/de
Moosschutz in der Schweiz:
https://www.swissbryophytes.ch/index.php/de/mehr-ueber-moose/gefaehrdung-und-schutz/artenschutz
Flechtenschutz in der Schweiz
https://swisslichens.wsl.ch/de/artenfoerderung/gesetzliche-grundlagen/
Artenschutz in Österreich
Österreich hat keine Rahmengesetzgebung, die Zuständigkeit im Naturschutz liegt vollständig bei den Ländern. Der Schutz der Moose ist nur geregelt. So stehen beispielsweise in der Steiermark nur die Torfmoose und in Oberösterreich nicht einmal sämtliche Torfmoosarten unter Schutz.
Artenschutz in Luxemburg
Umfassend sind die gesetzlichen Bestimmungen in Luxemburg, wo ergänzend zu den Regelungen der FFH-Richtlinie, 102 Laubmoose und 46 Lebermoose sowie alle Moose auf Sandsteinfelsen geschützt sind.
Artenschutzrecht in Südtirol
In Südtirol sind die Moosarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie vollkommen geschützt. Es ist auch verboten, den Standort vollkommen geschützter wild wachsender Pflanzen so zu verändern, dass ihr Fortbestand gefährdet oder beeinträchtigt wird.
In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sind alle Pflanzenarten, einschließlich der Pilze, vollkommen geschützt (Art. 9).
Europarecht
Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist das modernste und beste je in Kraft getretene Naturschutzrecht der Welt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
Nach Artikel 3 Abs. 1 der in der Europäischen Union geltenden FFH-RL wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete errichtet, das u. a. aus Gebieten besteht, die die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen. Dazu gehören auch einige Moosarten.
Für diese Moosarten sollen die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 FFH-RL die erforderlichen Maßnahmen, ergreifen um ein striktes Schutzsystem aufzubauen.
Flechten sind nicht in der FFH-RL enthalten.